Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verleih der Photobooth Saarland

§ I Geltung und Vertragsschluss

(1)
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend AGB genannt) gelten für alle von Photobooth Saarland – Photobooth.Saarland Anschrift: Im Schiffeland 7. 66386 St. Ingbert (im Folgenden: Auftragnehmer) durchgeführten Aufträge, Angebote,
Lieferungen und Leistungen.
(2)
Diese AGB gelten als vereinbart, wenn der Kunde sie bestätigend bei Erteilung einer Anfrage (über das Internet oder schriftlich) zur Kenntnis nimmt oder
ihnen nicht umgehend widerspricht, spätestens aber mit der Annahme des Angebots von Photobooth Saarland bzw. der Entgegennahme der Leistung.
Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, Photobooth Saarland erkennt diese schriftlich an.
(3)
Ein Vertrag kommt grundsätzlich mit der schriftlichen Annahme des Angebots von Photobooth Saarland durch den Kunden (Bestellung im Onlineshop) zustande.

§ II Leistung

(1)
Photobooth Saarland erbringt ausschließlich Leistungen zur digitalen Aufzeichnung und Reproduktion von Bildaufnahmen.
Art, Ort, Zeit und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen sowie spezielle zu berücksichtigende Kundenwünsche sind in dem jeweiligen Vertrag bestimmt.
Mitarbeiter von Photobooth Saarland sind zu gesonderten Zusagen welche die zu erbringenden Leistungen betreffen, grundsätzlich nicht berechtigt, es sei denn,
solche Zusagen werden von der Geschäftsführung schriftlich bestätigt.
(2)
Photobooth Saarland erbringt die Leistungen durch die Bereitstellung von geeigneten Geräten (Fotobox) und deren Betreuung durch Personal entsprechend
der vertraglichen Regelungen.
(3)
Photobooth Saarland ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.
(4)
Einen Erfolg ihrer Leistungen (z.B. einer besonderen Werbeaktion durch die Benutzung der Fotobox) im Sinne des Werkvertragsrechts schuldet Photobooth Saarland nicht.

§ III Miettag

Ein Miettag beinhaltet Aufbau der Photobox am Veranstaltungstag durch einen Mitarbeiter von Photobooth Saarland und anschließende Nutzung im vereinbarten Rahmen durch den Kunden bis zum darauffolgenden Kalendertag 8:00 Uhr am Vormittag.

§ IV Mitwirkungspflicht des Kunden

(1)
Der Kunde wird Photobooth Sarland bei der Erbringung seiner Leistungen in erforderlicher und angemessener Weise unterstützen. Der Kunde duldet den Zugang zum Aufstellungsort der Geräte und den Aufenthalt des Personals von Photobooth Saarland zum zeitgerechten Aufbau vor der Veranstaltung, während der Veranstaltung bis zum Ende und zum Abbau der Geräte. Sollen die Geräte in Räumlichkeiten Dritter verwendet werden, sorgt der Kunde vor Beginn der Veranstaltung für eine entsprechende Duldung des Dritten. Photobooth Saarland ist entsprechend vorab zu informieren.

Gegebenenfalls erforderliche Zutrittsberechtigungen wie z.B. Ausstellerausweise zu Messen und evtl. erforderliche Einfahrts- und Parkberechtigungen sind durch den Kunden zu beschaffen und bis spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung an Photobooth Saarland zu übergeben.

Für geeignete Stromquellen (in der Regel 220V/16A Schukoanschluss) und die entstehenden Kosten der Stromentnahme ist der Kunde verantwortlich.
Auf die aufgestellten Geräte als mögliche Gefahrenquelle werden die Teilnehmer vom Kunden ausdrücklich am Veranstaltungsort hingewiesen,
ebenso wie darauf, dass die Teilnehmer mit der Nutzung der Aufnahmegeräte ihre Einwilligung zur Veröffentlichung ihres Fotos („Recht am eigenen
Bild“) geben.

§ V Urheberrecht und Nutzungsrecht

(1)

Photobooth Saarland steht das Urheberrecht an sämtlichen digitalen Aufzeichnungen in jeglicher Form und Darstellungsweise nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
(2)

Photobooth Saarland überträgt dem Kunden das einfache Nutzungsrecht auch zur Weitergabe an deren Veranstaltungsteilnehmer entsprechend der aufgezeichneten Personen für die im Rahmen dieses Vertrages geschaffenen verkörperten Dienstleistungsergebnisse. Dieses Nutzungsrecht geht erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnung des Photobooth Saarland an den Kunden über.

(3)
Die digitalen Aufzeichnungen der Fotobox verbleiben bei Photobooth Saarland. Eine Herausgabe an den Kunden erfolgt Vertragsgemäß auf einem USB-Stick und zusätzlich werden die Bilder zum Download zur Verfügung gestellt. Eine Löschung des Bildmaterials erfolgt nach freiem Ermessen von Photobooth Saarland frühestens 4 Wochen nach Veranstaltung, darüber hinaus ist Photobooth Saarland zur Speicherung oder zur Aufbewahrung nicht verpflichtet.

§ VI Vergütung, Eigentumsvorbehalt

(1)
Es gilt die vereinbarte Vergütung bzw. der in der Auftragbestätigung genannte Mietpreis.
Mit der Vergütung ist die Nutzung des Bildmaterials gemäß Ziff. IV.2. abgegolten.
(2)
Fotobooth Saarland ist berechtigt, eine Anzahlung bis zu 50 % der vereinbarten Vergütung bei Abschluss des Vertrages zu verlangen. Geht die Anzahlung nicht binnen 7 Tagen nach Rechnungsstellung auf unserem Konto ein, ist Photobooth Saarland zur Kündigung des
Vertrages berechtigt. Bei kurzfristig geschlossenen Verträgen (weniger als 4 Wochen bis zur Veranstaltung) ist die Anzahlung sofort per Paypal zu leisten.
(3)
Die Vergütung ist das Entgelt für die vereinbarte Leistung (Paketpreis).
(4)
Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, sind in Angeboten und Auftragsbestätigungen genannte Gesamtpreise verbindlich, die auf den Kundenangaben
aus der Buchungsanfrage beruhen.
Wenn sich die Zeitdauer der gebuchten Veranstaltung und ggf. die gebuchten Extraleistungen verändern, ist Photobooth Saarland zur Nachberechnung
berechtigt und der Kunde zur Zahlung auch der Nachberechnung verpflichtet.
(5)
Ergeben sich durch Verschiebung von Anfang- und Endzeiten von Kundenveranstaltungen Mehrzeiten oder ergeben sich zusätzliche (Warte-)Zeiten so ist der
Kunde verpflichtet, diese nachzuberechnenden Zeiten entsprechend Ziff. II.2. zu bezahlen, es sei denn, er kann nachweisen, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(6)

Die Restzahlung der Vergütung ist sofort nach Erbringung der Dienstleistung fällig. Einer Mahnung bedarf es für die Inverzugsetzung des Schuldners nicht.
Der Kunde zahlt den Restbetrag sofort nach Ende der Veranstaltung in bar an den Mitarbeiter von Photobooth Saarland.

§ VII Kündigung einer Buchung durch den Kunden

Kündigt der Kunde den mit der Photobooth Saarland geschlossenen Vertrag vor der Erbringung der Dienstleistung gilt Folgendes:
Die Vergütung gemäß Ziff. IV. 1 ist zahlbar und fällig bei einer Kündigung
• 8 Wochen vorher in Höhe von 10 %

• 6 Wochen vorher in Höhe von 20 %
• 4 Wochen vorher in Höhe von 30 %
• 2 Wochen vorher in Höhe von 50 %
• innerhalb der letzten zwei Wochen in voller Höhe.
Vertraglich vereinbarte Sonderleistungen und Sonderanfertigungen wie z.B. Herstellung eines speziellen Templates oder einer speziellen anderen Gestaltung sind stets in voller Höhe zu zahlen, soweit Photobooth Saarland deren Erbringung nachweisen kann.

§ VIII Leistungsstörung

(1)
Soweit sich Leistungsstörungen aus Gründen ergeben, die auf mangelnden Mitwirkungspflichten des Kunden beruhen oder durch deren Veranstaltungsteilnehmer veranlasst sind, bleiben die Ansprüche des Photobooth Saarland aus dem Vertrag unberührt. (2)
Beruhen Leistungsstörungen auf technischen Problemen, so bemüht Photobooth Saarland um schnellstmögliche Beseitigung, sollte dieses nach Einschätzung von Photobooth Saarland nicht möglich sein, wird die erbrachte Leistung abgerechnet; eine Nacherfüllung entfällt.
Eine Mangelbeseitigung durch den Kunden ist ausgeschlossen.
(3)
Photobooth Saarland ist zur sofortigen Wegnahme ihrer Geräte berechtigt, wenn ihr aus wichtigem Grund durch Verschulden des Kunden oder dessen Veranstaltungsteilnehmer
ein Verbleib nicht bis zum Ende der Veranstaltungszeit zugemutet werden kann.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde oder die Veranstaltungsteilnehmer die Geräte nicht ordnungsgemäß und nach Anweisung der Mitarbeiter von Photobooth Saarland gebrauchen oder die Geräte erheblich gefährdet sind. Alle Vergütungsansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ IX Haftung

(1)
Photobooth Saarland übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus obliegt dem Kunden. Der Kunde ist ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Ausgabe des Bildmaterials für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
(2)
Jegliche Schadensersatzansprüche gegen Photbooth Saarland sind soweit gesetzlich möglich ausgeschlossen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet Photobooth Saarland nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person. Die Haftungserleichterung gilt auch für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB. Die Haftung für Folgeschäden ist im Falle der einfachen Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Lebens-, Körper oder Gesundheitsschäden auf die Höhe der vertragsmäßigen Vergütung beschränkt.
(3)

Photobooth Saarland übernimmt keine Haftung mit der Erbringung der vertraglichen Leistung für den vom Kunden bezweckten Erfolg.
(4)
Photobooth Saarland übernimmt keine Haftung für das gespeicherte Bildmaterial. (5)

Der Kunde haftet auch für seine Veranstaltungsteilnehmer für jede Veränderung, Verunreinigung, Zerstörung oder Diebstahl der Geräte (Fotobox, Drucker)
sowie des Zubehörs (z.B. „Requisitenkiste“) von Photbooth Saarland während der Veranstaltung.

Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden als der Wiederherstellungswert bzw. der Marktwert entstanden ist.

§ X. Schlussbestimmungen

(1)
Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt, ist St. Ingbert Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten. (2)
Der Kunde ist zur Abtretung von Forderungen aus diesem Vertrag nur nach vorherigen schriftlicher Zustimmung von Photobooth Saarland berechtigt.
(3)
Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen ABG bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei Leistungserbringungen im Ausland.
(5)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, berührt dieses nicht die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen.
Die Vertragspartner verpflichten sich, die ungültige oder ergänzungsbedürftige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Regelung zu ersetzen, die
der angestrebten Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll am nächsten kommt.